Versicherungsvertrag
Vertragspartner eines Versicherungsvertrages (§ 1 ff. VVG) sind der Versicherer einerseits, der Versicherungsnehmer andererseits. Der Versicherer übernimmt gegen eine bestimmte Geldsumme (Prämie) gegenüber dem Versicherungsnehmer die Gefahr eines eventuell auftretenden Personen- oder Sachschadens, dem versicherten Risiko (Versicherungsprinzip). Möglich ist auch die Versicherung für fremde Rechnung, also zu Gunsten einer dritten Person.
Der Versicherer gibt gegenüber dem Versicherten ein Leistungsversprechen für die Zukunft ab, für den so genannten Versicherungsfall. Dies ist das wesentliche Element eines Versicherungsvertrages.
Der Versicherer gibt gegenüber dem Versicherten ein Leistungsversprechen für die Zukunft ab, für den so genannten Versicherungsfall. Dies ist das wesentliche Element eines Versicherungsvertrages.
Der Versicherer ist eine juristische Person des Privatrechtes und entweder als Versicherungsgesellschaft (AG) oder als Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit organisiert. Diese beiden Organisationsformen sind vom Gesetzgeber festgelegt.
1. Wesen des Versicherungsvertrags
Der Versicherungsvertrag ist ein privatrechtlicher gegenseitiger Vertrag, der mit einem Garantievertrag oder einer Ausfallbürgschaft zu vergleichen ist. Der Versicherungsvertrag unterliegt aber dennoch gewissen Sonderbestimmungen. Diese privatrechtliche Regelung des Versicherungsvertragsgesetzes gilt auch dann, wenn eine Versicherungspflicht - zum Beispiel in der Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung - besteht.
Das Versicherungsvertragsgesetz gilt nicht für:
- die öffentlich-rechtlichen Sonderbestimmungen der Sozialversicherung,
- für die Rückversicherung
- für die Seeversicherung, für die Sonderbestimmungen nach den §§ 778 ff. HGB gelten.
Im Versicherungsvertragswesen gibt es zwei Grundtypen:
- die Personenversicherungen , Lebens-, Unfall- und private Rentenversicherungen. Hier zahlt der Versicherer im Versicherungsfall dem Versicherungsnehmer einen vertraglich vereinbarten Betrag an Kapital oder in Form einer Rente aus.
- die Schadenversicherungen , also Feuer-, Transport-, Haftpflicht-, Hausrat-, Wasserleitungsversicherungen und andere Sachversicherungen , bei denen sich der Versicherer im Schadensfall gegenüber dem Versicherungsnehmer verpflichtet hat, den eingetretenen Vermögensschaden, wie er im Versicherungsvertrag vereinbart wurde, zu ersetzen
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Hier ein paar Tipps für weitere Erläuterungen:
Zwei-bettzimmer,
Krankenvollversicherung,
Krankentagegeldversicherung
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