Doppelversicherung
Wird für eine versicherte Person bei einem weiteren Versicherer ein Krankheitskosten-Versicherungsvertrag abgeschlossen oder macht eine versicherte Person von der Versicherungsberechtigung in der gesetzlichen Krankenversicherung Gebrauch, ist der Versicherungsnehmer verpflichtet, den Versicherer von der anderen Versicherung unverzüglich zu unterrichten. Der Neuabschluss einer weiteren oder die Erhöhung einer anderweitig bestehenden Versicherung mit Anspruch auf Tagegeld darf nur mit Einwilligung des Versicherers vorgenommen werden. Ein Verstoß gegen diese Obliegenheiten führt ggf. zur Leistungsfreiheit des Versicherers.
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Hier ein paar Tipps für weitere Erläuterungen:
Kündigung Durch Den Versicherer,
Krankheitskosten-zusatzversicherung Für Stationäre Heilbehandlung,
Anzeigepflicht
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