Private Krankenversicherung Vergleich

Beiträge zur Rentenversicherung für Ausfallzeiten/freiwillige Beiträge


(Gilt für privat Krankenversicherte oder in der GKV ohne Anspruch auf Krankengeld Versicherte)

Nach dem Haushaltsbegleitgesetz 1984 kann der Renteversicherungspflichtige Beiträge für Krankheitszeiten - längstens jedoch für 18 Kalendermonate - entrichten. Diese Beiträge könne bei der Rentenberechnung als Ausfallzeit bzw. ab 1992 als Anrechnungszeit (Zeit, in der eine versicherungspflichtige Beschäftigung oder Tätigkeit unterbrochen ist) berücksichtigt werden. Für die Zahlung der Beiträge ist ein Antrag zu stellen, und zwar innerhalb von drei Monaten "nach Beginn der Ausfallzeit" bei dem Rentenversicherungsträger, an den zuletzt Rentenbeiträge überwiesen worden sind.

Die Höhe der Beiträge richtet sich nach dem "zuletzt für einen Kalendermonat versicherten Entgelt". Mindestens 80% davon müssen der Beitragszahlung zugrunde gelegt werden. Stattdessen können aber auch normale freiwillige Beiträge zur Erlangung von Beitragszeiten gezahlt werden.

Um sicherzugehen, welche der beiden Methoden für den Versicherungsnehmer die beste ist, sollte im konkreten Fall Auskunft beim zuständigen Rentenversicherungsträger eingeholt werden.
Einige Versicherer bieten auch die Mitversicherung dieses freiwilligen Beitrages über das Krankentagegeld an.

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Hier ein paar Tipps für weitere Erläuterungen: Altersrückstellung, Krankentagegeld-versicherung, Arbeitgeberanteil Arbeitgeberzuschuss