Anzeigepflicht
Zu den Obliegenheiten, also den Pflichten des Versicherungsnehmers, gehört die Beachtung bestimmter Regeln beim Abschluss des Versicherungsvertrags, um im Versicherungsfall in den Genuss der vertraglich vereinbarten Versicherungsleistung zu kommen.
Es gibt eine Obliegenheitspflicht des Antragstellers bei Vertragsabschluss, alle ihm bekannten Umstände, die für die Annahme des Versicherungsantrages seitens des Versicherers wichtig sind, anzugeben (§ 16 Abs. 1 VVG).
Entscheidend für die Annahme des Versicherungsantrages sind die Informationen, die der Antragsteller dem Versicherer gibt und die der Versicherer ausdrücklich erfragt (§ 16 Abs. 1 Satz 3 VVG).
Werden gefahrerhebliche Umstände vom Versicherungsnehmer nicht angezeigt, kommt dies einer unrichtigen Anzeige gleich (§ 17 VVG). Das bedeutet, dass der Versicherer von seiner Leistungspflicht im Schadensfall automatisch entbunden ist.
So wird in der Sachversicherung nach eventuellen Vorschäden gefragt oder ob etwa früher bereits ein Versicherungsantrag abgelehnt wurde. Bei Personenversicherungen, also Lebensversicherungen und Unfallversicherungen sind die Fragen nach Krankheiten, Unfällen, gesundheitlichen Beschwerden, aber auch nach beruflichen und sportlichen Aktivitäten von Bedeutung. Auch die Frage nach anderen bestehenden, das Risiko abdeckenden Versicherungen ist wichtig (Mehrfache Versicherung).
Diese Fragen im Antragsformular sind immer wahrheitsgemäß und vollständig zu beantworten. Der Antragsteller ist für die Richtigkeit der Angaben, die er macht oder nicht macht, selbst verantwortlich. Dabei spielt es keine Rolle, ob er den Versicherungsantrag ausgefüllt hat oder ob er den Antrag nur unterschrieben hat, nachdem der Versicherungsvertreter diesen ausgefüllt hat.
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Hier ein paar Tipps für weitere Erläuterungen:
Kündigung Durch Den Versicherer,
Kurbehandlung,
Arbeitslosigkeit
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